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   BVerwG, 24.06.2009 - 5 B 69.08   

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BVerwG, 24.06.2009 - 5 B 69.08 (https://dejure.org/2009,15822)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2009 - 5 B 69.08 (https://dejure.org/2009,15822)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 5 B 69.08 (https://dejure.org/2009,15822)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über einen Hilfsantrag im Berufungsverfahren nach Zulassung der Berufung bei Feststellung eines Zulassungsgrundes hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2
    Entscheidung über einen Hilfsantrag im Berufungsverfahren nach Zulassung der Berufung bei Feststellung eines Zulassungsgrundes hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 469.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Berufungszulassung ohne entsprechenden Antrag

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2009 - 5 B 69.08
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass dasjenige von mehreren erstinstanzlichen Klagebegehren, hinsichtlich dessen kein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird, nicht in die Berufungsinstanz gelangt; das gilt auch, wenn die mehreren Ansprüche im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen (Beschluss vom 5. Juni 1998 9 B 469.98 NVwZ 1999, 642 f. = juris Rn. 18).

    Der Sonderfall, dass ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt (s. Beschluss vom 5. Juni 1998, a.a.O.), liegt hier nicht vor, weil das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags mit ausführlicher Begründung, die hätte Anlass geben können, das Hilfsbegehren zum Gegenstand (der Begründung) des Zulassungsbegehrens zu machen abgewiesen hatte; dies gilt hier um so mehr, als Haupt- und Hilfsantrag durch unterschiedliche Kläger zu verfolgen waren und der Sache nach getrennte Streitgegenstände bilden.

    Denn weil das Gesetz nach erreichter Berufungszulassung eine Einlegung der Berufung nicht mehr vorsieht, sondern das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO), ist es letztlich der Zulassungsantrag, der kraft des nach dem Gesetz ihm zukommenden Devolutiveffekts in Verbindung mit der gerichtlichen Zulassungsentscheidung das zugelassene Begehren in der Rechtsmittelinstanz anhängig werden lässt (Beschluss vom 5. Juni 1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.04.2008 - 5 B 31.08

    Möglichkeit eines Berufungsbegehrens bei Eintritt der Rechtskraft des

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2009 - 5 B 69.08
    Die von der Klägerin begehrte Einbeziehung von drei Personen in den Aufnahmebescheid wird mit 2 000 EUR je Person in Ansatz gebracht (vgl. Beschlüsse vom 7. Februar 2007 BVerwG 5 B 178.06 Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 4 und vom 28. April 2008 BVerwG 5 B 31.08 juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.02.2007 - 5 B 178.06

    Anforderungen an die Darlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2009 - 5 B 69.08
    Die von der Klägerin begehrte Einbeziehung von drei Personen in den Aufnahmebescheid wird mit 2 000 EUR je Person in Ansatz gebracht (vgl. Beschlüsse vom 7. Februar 2007 BVerwG 5 B 178.06 Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 4 und vom 28. April 2008 BVerwG 5 B 31.08 juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2020 - 2 A 10197/19

    Beamtenrecht: Unterbliebene Beteiligung eines Personalratsmitglieds an einem

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass dasjenige von mehreren erstinstanzlichen Klagebegehren, hinsichtlich dessen kein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird, nicht in die Berufungsinstanz gelangt; dies gilt auch, wenn mehrere Ansprüche im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 469.98 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 5 B 69.08 -, juris Rn. 3).

    Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es den Hauptantrag abweisen will, auch über den Hilfsantrag zu befinden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1997 - 9 B 657.96 -, juris Rn. 6; vom 31. Oktober 1997 - 9 B 698.97 -, juris Rn. 2; vom 5. Juni 1998, a.a.O., juris Rn. 20; vom 24. Juni 2009, a.a.O.; und vom 5. April 2012 - 4 B 45.11 -, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2018 - 3 M 381/18 -, juris Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 -, juris Rn. 23 m.w.N.; Kautz/Schäfer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 129 VwGO Rn. 4; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 129 Rn. 2).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2024 - 13 S 196/23

    Zulassung der Berufung gegen ein Prozessurteil und bei teilbarem

    Schließlich ist auch kein Sonderfall gegeben, in dem die Vorinstanz über den Hilfsantrag nicht zu befinden brauchte (zu einer unbeschränkten Zulassung in einem solchen Fall vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2009 - 5 B 69.08 - juris Rn. 3; Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 - juris Rn. 11 ff.), denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auch über die Hilfsbegehren des Klägers entschieden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 4 B 8.22

    Somalia; Lower Shabelle; Qoryooley; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot;

    Durch die Berufung der Beklagten gegen ihre Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes ist dieser ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz angefallen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - 9 B 469.98 - juris Rn. 20 und vom 24. Juni 2009 - 5 B 69.08 - juris Rn. 3; OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 293/18 OVG - juris Rn. 20 m.w.N).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2023 - 4 LB 145/20

    Asyl Eritrea; Ableistung des Nationaldienstes; Abgabe einer Reueerklärung

    Durch die Berufung der Beklagten gegen ihre Verpflichtung aus dem Hauptantrag sind diese ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz angefallen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 5 B 69.08 - juris Rn. 3 und vom 5. Juni 1998 - 9 B 469.98 - juris Rn. 20 und Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 ; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 128 Rn. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2009 - L 16 (5) KR 206/08

    Durchbrechung des Nachrangigkeitsgrundsatzes für Sozialhilfeleistungen aufgrund

    Die gesetzliche Konzeption der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beinhaltet damit eine Durchbrechung des im § 2 SGB XII geregelten Nachrangigkeitsgrundsatzes für Sozialhilfeleistungen (so auch LSG NRW Beschluss vom 08. Oktober 2008 -L 5 B 69/08 KR ER- zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 16 B 75/08

    Krankenversicherung

    Nach diesen Grundsätzen hat das SG zwar zu Recht einen Anordnungsgrund bejaht, dabei jedoch bei summarischer Prüfung zu Unrecht das Bestehen einer rückwirkenden Pflichtversicherung ab dem 01.03.2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu Lasten der AG'in unterstellt (anders wohl selbst noch dieselbe Kammer des SG Köln bei nahtlosen Leistungsbezug nach dem Vierten Kapitel SGB XII, Beschluss vom 08.10.2008 - S 5 KR 278/08 ER, nachgehend Beschluss LSG NRW vom 08.10.2008 - L 5 B 69/08 KR ER - sozialgerichtsbarkeit.de -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2023 - 4 LB 293/18

    Eritreische Asylsuchende; Nationaldienstpflicht

    Durch die Berufung der Beklagten gegen ihre Verpflichtung aus dem Hauptantrag sind diese ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz angefallen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 5 B 69.08 - juris Rn. 3 und vom 5. Juni 1998 - 9 B 469.98 - juris Rn. 20 und Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 ; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 128 Rn. 2).
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